Vereinssatzung

Satzung Des Reit- und Fahrvereins Dörentrup e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins:
1 : Der Verein führt den Namen:
„Reit- und Fahrverein Dörentrup e.V.“
2 : Der Verein hat seinen Sitz und seine Postanschrift in
32694 Dörentrup, Untere Dorfstraße 36
3 : Der Verein ist Mitglied im Landesverband lippischer Reit und Fahrverein und des
Provinzial-Verbandes westfälischer Zucht-Reit-und Fahrvereine. Der Verein erkennt die
Satzung beider Verbände an und wird dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-
Westfalen.

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins

1 : Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschn.
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2 : Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die der Förderung des
Reit- und Fahrsportes und dadurch der Pferdeleistungssprüfungen und der Pferdehaltung
dienen.
a) Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport, Pferdehaltung und Freizeitreiten im Vereinsgebiet;
b) Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden;
c) Gutachtliche Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde
oder Gespanne und bei Anzeigen gem. Tierseuchengesetz;
d) Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport und die Pferdehaltung
betreffen und die über den Bereich einer Gemeinde hinausgehen bzw. für alle
Vereine eines Kreises von Bedeutung sein können.
3 : Im besonderen verfolgt er folgende Ziele:
a) Ausbildung des Reit- und Fahrsportes ;
b) Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem
Ziel, sie in der Haltung und im Umgang mit Pferden auszubilden, durch Lehrgänge
ihr Wissen und ihre sportliche Ausbildung zu vertiefen;
c) sie zur Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf allen Ebenen zu veranlassen und ihnen
alle Unterstützung hierfür zukommen zu lassen;
4 : Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5 : Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein benutzt die Reitanlage des Niemeier Hofes in der Unteren Dorfstraße in Dörentrup
aufgrund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Pachtvertrages.

§3
Mitgliedschaft

1 : Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
2 : Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Um die Mitgliedschaft kann sich jeder bewerben.
3 : Über die Annahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4 : Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern.
5 : Arten der Mitgliedschaft :
Der Verein besteht aus:
-aktiven Mitgliedern
-passiven Mitgliedern
-außerordentlichen Mitgliedern
-Ehrenmitgliedern
a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins
im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können
b) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins
nicht.
c) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
6 : Alle Mitglieder haben für Ihre Mitgliedschaft und die Nutzung der bereitgestellten Anlage
Beiträge gemäß Beitrags- und Gebührenordnung zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge
entscheidet die Versammlung. Sämtliche Ausnahmeregelungen sind nur mit mehrheitlicher
Genehmigung des Vorstandes zu gestatten.
7 : Minderjährige können Mitglied des Vereins werden, wenn ihre Erziehungsberechtigten den
Aufnahmeantrag unterschreiben .

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt , an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie volljährig sind, sind sie auch wählbar.
2. Minderjährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit volles
Stimmrecht sofern sie über 15 Jahre alt sind.
3. Auf Versammlungen / bei Abstimmungen jeglicher Art sind nur persönlich anwesende
Mitglieder stimmberechtigt, eine Übertragung / in Beauftragung von Stimmabgaben ist
nicht zulässig.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom
Vorstand bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde
an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet :
a) die Satzung zu beachten, die Anordnung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an
den Verein zu zahlen.
b) Die vom Vereinsvorstand festgelegten Arbeitsstunden zu leisten oder aber die
Ausgleichszahlungen zu diesen auf das dafür vorgesehene Zweckgebundene Konto zu
entrichten .
c) die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit und persönlichen Einsatz zu
unterstützen und zu fördern.

§5
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
2. Den Ausschluss verfügt der Vorstand , gegen dessen Entscheidung die Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit des
anwesenden Mitglieder darüber entscheidet.
3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das
Vereinsvermögen.
4. Die Kündigung ist nur zum Jahresende mit spätestem postalischem Eingang zum 30.11 des
laufenden Jahres möglich. Vorher geleistet Beiträge werden nicht erstattet.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereines sind
1. der Vorstand einschließlich aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes
2. der Ehrenrat
3. die Mitgliederversammlung

§7
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vertretungsberechtigten Mitgliedern und nicht
vertretungsberechtigten Mitgliedern, dem erweiterten Vorstand.
a) vertretungsberechtigte Mitglieder sind :
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– der Geschäftsführer
b) nicht vertretungsberechtigte Mitglieder / der erweiterte Vorstand sind
– der 1. und 2. Kassenführer
– der Schriftführer
– der Jugendwart und sein Stellvertreter
– ggf. auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Beisitzer.
2 : Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vertretungsberechtigte Vorstand zu 1 a ) .
Hiervon müssen mindestens 2 Mitglieder handeln.
3 : Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht
durch andere Personen vertreten lassen.
4 : Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Die Kassengeschäfte führt der 1. Kassenführer unterstützt im täglichen Geschäft durch den
2. Kassenführer. Die Posten des Geschäftsführers und des 1. Kassenführers können auch
durch eine Person bekleidet werden.
Der Geschäftsführer hat in Zusammenarbeit mit dem übrigen Vorstand, insbesondere mit
dem Kassenführer einen Voranschlag für jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
5 : Der Vorstand muss vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist
beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird wie in der Geschäftsordnung
festgelegt verfahren.
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist Protokoll zuführen welche vom
vertretungsberechtigten Vorstand zu unterzeichnen sind.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, allerdings kann einzelnen oder mehreren
Mitgliedern auf Antrag Zugang zu diesen durch Einverständnis der Vorstandes gewährt
werden.
6 : Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist .
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Legislaturperiode aus, wird gemäß
gesonderter Geschäftsordnung verfahren.

§7a
Der Ehrenrat

1 : Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte einen Ob-Mann wählen.
2 : Dem Ehrenrat obliegen die Pflege guter Beziehung der Vereinsmitglieder untereinander,
desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönlich
Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
Der Ehrenrat soll dem Vorstand in wichtigen Angelegenheiten (z.B. der Wahl der
Ehrenmitglieder ) beratend zur Seite stehen.
3 : Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Über alle Entscheidungen des Ehrenrats ist der Vorstand umgehend zu informieren.
4. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ehrenrats sein.
5. Der Ob-Mann des Ehrenrates kann auf Antrag des Ehrenrates oder Wunsch des Vorstandes
an Vorstandssitzungen teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.
Der Ehrenrat kann um die Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes, zu beratenden Zwecken, bei
einer Sitzung des Ehrenrates bitten.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis spätestens zum 31. März jeden
Jahres schriftlich einzuberufen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens
eine Woche vorher beim Geschäftsführer einzureichen. Die Einberufung der Mitglieder hat
spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Eine Außerordentliche ist vom
Vorstand einzuberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegt :
a) die Wahl o.a. Angegebener Vorstandsmitglieder und die Bestätigung des
Jugendwartes und seines Vertreters, sowie die Entbindung des Vorstandes oder
einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern.
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und des
Arbeitsberichtes von der Jugendabteilung
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das
Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern lt. Vereinsinterner Email Liste per
Email zuzuschicken, Mitglieder ohne Email Adresse können formlos die Zusendung des
Protokolls beantragen. Widersprüche gegen das Protokoll sind binnen 14 Tagen schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Ein verlesen des Protokoll auf der Mitgliederversammlung
entfällt.
4 : In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Wahlen erfolgen in Absprache mit der Versammlung per Handzeichen oder
schriftlich.
Mitglieder können in Abwesenheit bei vorliegender Vollmacht gewählt werden.

§ 9
Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören.
1. dem Landesverband der lipp. Reit- und Fahrvereine
2. dem Provinzial-Verband westfälischer Zucht-, Reit- und Fahrvereine.
3. dem Kreis und Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
4. dem Gemeinde Sportbund Dörentrup
Anträge auf entsprechende Erweiterungen sind an den Vorstand zu richten.

§ 10
Die Jugendabteilung ist Bestandteil des Vereins

Sie setzt sich zusammen aus den eingetragenen jugendlichen Mitgliedern – bis 21 Jahre. Die
Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter und lässt ihn von der ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigen.

§11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand extra
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und es bedarf außerdem einer 2/3
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die nicht
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Dörentrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, hinsichtlich der Sportförderung, zu verwenden hat. Lehnt die Gemeinde die Übernahme
ab, fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung des Finanzamtes an eine andere gemeinnützige
Organisation. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Satzung im PDF Format

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